Kurztitel

Privatschulgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.11.1962

Text

Paragraph 20, Grenzen der Zuweisung lebender Subventionen.

  1. Absatz eins,Den unter Paragraph 17, fallenden Schulen dürfen nur solche Lehrer als lebende Subventionen zugewiesen werden, die sich damit einverstanden erklären und deren Zuweisung an die betreffende Schule die zuständige kirchliche (religionsgesellschaftliche) Oberbehörde beantragt oder gegen deren Zuweisung sie keinen Einwand erhebt.
  2. Absatz 2,Die Zuweisung ist aufzuheben, wenn der Lehrer dies beantragt oder wenn die zuständige kirchliche (religionsgesellschaftliche) Oberbehörde die weitere Verwendung des Lehrers an der betreffenden Schule aus religiösen Gründen für untragbar erklärt und aus diesem Grunde die Aufhebung der Zuweisung bei der zuständigen Dienstbehörde beantragt.