Absatz eins,Den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sind für die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen Privatschulen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Subventionen zum Personalaufwand zu gewähren.
Privatschulgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,
Paragraph 17
01.11.1962