Kurztitel

Privatschulgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.11.1962

Text

ABSCHNITT römisch vier.
Subventionierung von Privatschulen.

A. Subventionierung konfessioneller Privatschulen.

Paragraph 17, Anspruchsberechtigung.

  1. Absatz eins,Den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sind für die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen Privatschulen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Subventionen zum Personalaufwand zu gewähren.
  2. Absatz 2,Unter konfessionellen Privatschulen sind die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und von ihren Einrichtungen erhaltenen Schulen sowie jene von Vereinen, Stiftungen und Fonds erhaltenen Schulen zu verstehen, die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Oberbehörde als konfessionelle Schulen anerkannt werden.