Absatz eins,Das Recht zur Führung einer Schule erlischt
- Litera amit der Auflassung der Schule durch den Schulerhalter,
- Litera bmit dem Wegfall einer der im Paragraph 4, Absatz eins, oder 2 genannten Bedingungen,
- Litera cnach Ablauf eines Jahres, in dem die Schule nicht geführt wurde,
- Litera dmit der Überlassung des Schulvermögens an eine andere Person in der Absicht, die Schulerhalterschaft aufzugeben, oder
- Litera emit dem Tode des Schulerhalters (bei juristischen Personen mit deren Auflösung); die Verlassenschaft beziehungsweise die Erben des Schulerhalters können die Schule jedoch bis zum Ende des laufenden Schuljahres weiterführen, wobei sie die Rechte und Pflichten des Schulerhalters übernehmen; sie haben die Weiterführung der Schule der zuständigen Schulbehörde anzuzeigen.