Kurztitel

Privatschulgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

01.11.1962

Text

Paragraph 7, Anzeige und Untersagung der Errichtung.

  1. Absatz einsDie Errichtung einer Privatschule ist der zuständigen Schulbehörde mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung der Schule unter Nachweis der Erfüllung der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins, oder 2, des Paragraph 5, Absatz eins, oder 2 und 4 (unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 5,) sowie des Paragraph 6, anzuzeigen.
  2. Absatz 2Die zuständige Schulbehörde hat die Errichtung der Schule binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Einbringung der Anzeige zu untersagen, wenn die im Absatz eins, angeführten Bestimmungen nicht erfüllt sind. Wird die Errichtung der Schule innerhalb dieser Frist nicht untersagt, so kann sie eröffnet werden.