Privatschulgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,
BG
Paragraph 6,
01.11.1962
15.09.2017
70/08 Privatschulen
Der Schulerhalter hat nachzuweisen, daß er über Schulräume verfügt, die baulich und einrichtungsmäßig dem Zweck und der Organisation der Privatschule sowie den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene entsprechen. Ferner hat er nachzuweisen, daß die Privatschule die zur Durchführung des Lehrplanes notwendigen Lehrmittel und sonstigen Ausstattungen und Einrichtungen aufweist.
18.09.2017
10009266
NOR12118587
N7196230843L