Kurztitel

Privatschulgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.11.1962

Text

ABSCHNITT römisch eins.
Errichtung und Führung von Privatschulen.

Paragraph 3, Voraussetzungen für die Errichtung.

  1. Absatz einsDie Errichtung von Privatschulen ist im Sinne des Artikels 17 Absatz 2, des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, und – soweit es sich um Schulen von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften handelt – auch im Sinne des Paragraph 4, des Gesetzes vom 25. Mai 1868, RGBl. Nr. 48, wodurch grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche erlassen werden, bei Erfüllung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen näheren Vorschriften gewährleistet.
  2. Absatz 2Die Errichtung von Privatschulen setzt voraus, daß die Bedingungen hinsichtlich des Schulerhalters (Paragraph 4,), der Leiter und Lehrer (Paragraph 5,) und der Schulräume und Lehrmittel (Paragraph 6,) erfüllt werden.