Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 78

Inkrafttretensdatum

01.09.1987

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Paragraph 78, Berufsbildende höhere Bundesschulen.

  1. Absatz eins,Die öffentlichen berufsbildenden höheren Schulen sind als „Berufsbildende höhere Bundesschulen“ zu bezeichnen.
  2. Absatz 2,Die einzelnen Arten und Sonderformen der berufsbildenden höheren Bundesschulen haben folgende Bezeichnungen zu führen:
    Höhere technische Bundeslehranstalt,
    Höhere gewerbliche Bundeslehranstalt,
    Höhere Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt,
    Bundeshandelsakademie,
    Höhere Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe.
  3. Absatz 3,Zur näheren Kennzeichnung einer höheren technischen oder gewerblichen Bundeslehranstalt kann überdies die Fachrichtung angeführt werden. Umfaßt eine Höhere technische oder gewerbliche Bundeslehranstalt mehrere Fachabteilungen, so sind diese mit dem Ausdruck „Höhere Abteilung für ... (Anführung der Fachrichtung)“ zu bezeichnen.
  4. Absatz 4,Bei berufsbildenden höheren Bundesschulen für Berufstätige ist der im Absatz 2, angeführten Bezeichnung der Ausdruck „für Berufstätige“ anzufügen.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118489

alte Dokumentnummer

N7196212122Y