Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65

Inkrafttretensdatum

01.09.1987

Außerkrafttretensdatum

12.07.2001

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Abschnitt römisch drei.
Berufsbildende höhere Schulen.

Allgemeine Bestimmungen.

Aufgabe der berufsbildenden höheren Schulen

Paragraph 65,

Die berufsbildenden höheren Schulen haben die Aufgabe, den Schülern eine höhere allgemeine und fachliche Bildung zu vermitteln, die sie zur Ausübung eines gehobenen Berufes auf technischem, gewerblichem, kunstgewerblichem, kaufmännischem oder hauswirtschaftlichem und sonstigem wirtschaftlichen Gebiet befähigt und sie zugleich zur Hochschulreife zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118476

alte Dokumentnummer

N7196212109Y