Schulorganisationsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1987,
BG
Paragraph 52
01.09.1987
31.08.1998
SchOG
70/02 Schulorganisation
Paragraph 52, Aufgabe der berufsbildenden mittleren Schulen.
Die berufsbildenden mittleren Schulen haben die Aufgabe, den Schülern jenes fachliche grundlegende Wissen und Können zu vermitteln, das unmittelbar zur Ausübung eines Berufes auf gewerblichem, technischem, kunstgewerblichem, kaufmännischem oder hauswirtschaftlichem und sonstigem wirtschaftlichen oder sozialem Gebiet befähigt. Zugleich haben sie die erworbene Allgemeinbildung in einer der künftigen Berufstätigkeit des Schülers angemessenen Weise zu erweitern und zu vertiefen.
05.09.2023
10009265
NOR12118461
N7196212094Y