Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1982,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28,

Inkrafttretensdatum

01.09.1989

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

4. Polytechnischer Lehrgang.
a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht.

Paragraph 28, Aufgabe des Polytechnischen Lehrganges

  1. Absatz einsDer Polytechnische Lehrgang hat die Aufgabe, für Schüler im 9. Jahr der allgemeinen Schulpflicht die allgemeine Grundbildung im Hinblick auf das praktische Leben und die künftige Berufswelt zu festigen, sowie durch eine entsprechende Berufsorientierung auf die Berufsentscheidung vorzubereiten.
  2. Absatz 2Die Schüler sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik durch die Einrichtung von Leistungsgruppen sowie durch einen nach Wahl des Schülers erweiterten Unterricht im lebenskundlichen, sozialkundlichen, wirtschaftskundlichen und naturkundlichen Bereich in besonderer Weise zu fördern. In der Regel sind drei, mindestens jedoch zwei Leistungsgruppen zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118437

alte Dokumentnummer

N7196212070Y