Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1982,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

23.07.1982

Außerkrafttretensdatum

18.08.1998

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Beachte

Grundsatzbestimmung

Text

Paragraph 12, Organisationsformen der Volksschule

  1. Absatz eins,Volksschulen sind
    1. Litera a
      als vierklassige Volksschulen für die erste bis vierte Schulstufe oder
    2. Litera b
      als ein- bis dreiklassige Volksschulen für die erste bis vierte Schulstufe oder
    3. Litera c
      als ein- bis achtklassige Volksschulen für die erste bis achte Schulstufe
    zu führen.
  2. Absatz 2,Ferner sind an den Volksschulen nach Möglichkeit Vorschulklassen (Vorschulgruppen) einzurichten. Vorschulklassen sind an allen Schultagen, Vorschulgruppen an zwei oder drei Schultagen einer Woche zu führen.
  3. Absatz 3,Über die Organisationsform gemäß Absatz eins, entscheidet nach den örtlichen Erfordernissen die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates (Kollegium) und des Landesschulrates (Kollegium).

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118420

alte Dokumentnummer

N7196212053Y