Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

01.09.1976

Außerkrafttretensdatum

24.07.2006

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Beachte

Absatz 4 :, Grundsatzbestimmung.

Diese Bestimmung ist gegenüber den Ländern bereits am 13. Juni 1975 in Kraft getreten (Art. römisch VII, Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1975,)

Text

Paragraph 4, Allgemeine Zugänglichkeit der Schulen

  1. Absatz einsDie öffentlichen Schulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Knaben oder nur für Mädchen bestimmt sind, sofern dadurch keine Minderung der Organisation eintritt.
  2. Absatz 2Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Schule darf nur abgelehnt werden,
    1. Litera a
      wenn der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen nicht erfüllt;
    2. Litera b
      wenn der Schüler dem für die Schule vorgesehenen Schulsprengel nicht angehört;
    3. Litera c
      wenn für die Schule kein Schulsprengel vorgesehen ist, wegen Überfüllung der Schule.
  3. Absatz 3Für Privatschulen gelten die Bestimmungen des Absatz eins, mit der Maßgabe, daß an Schulen, deren Schulerhalter eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft, eine nach deren Recht bestehende Einrichtung oder ein anderer Rechtsträger ist, sofern er nicht öffentlich-rechtlichen Charakter hat, die Auswahl der Schüler nach dem Bekenntnis und nach der Sprache sowie die Geschlechtertrennung zulässig sind.
  4. Absatz 4(Grundsatzbestimmung) Die Bestimmungen des Absatz eins und 2 gelten für öffentliche Pflichtschulen, die keine Übungsschulen sind, als Grundsatzbestimmungen. Die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde hat vor der Festlegung der Geschlechtertrennung den Schulerhalter und die Schulbehörde erster Instanz (Kollegium) zu hören.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118408

alte Dokumentnummer

N7196212041Y