Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.09.1976

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Paragraph 3, Gliederung der österreichischen Schulen.

  1. Absatz einsDas österreichische Schulwesen stellt in seinem Aufbau eine Einheit dar. Seine Gliederung wird durch die Alters- und Reifestufen, die verschiedenen Begabungen und durch die Lebensaufgaben und Berufsziele bestimmt. Der Erwerb höherer Bildung und der Übertritt von einer Schulart in eine andere ist allen hiefür geeigneten Schülern zu ermöglichen. Schüler und Eltern sind über die Aufgaben und Voraussetzungen der verschiedenen Schularten zu informieren und insbesondere in der 4. und 8. Schulstufe sowie vor dem Abschluß einer Schulart über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg zu beraten.
  2. Absatz 2Die Schulen gliedern sich
    1. Litera a
      nach ihrem Bildungsinhalt in:
      1. Sub-Litera, a, a
        allgemeinbildende Schulen,
      2. Sub-Litera, b, b
        berufsbildende Schulen,
      3. Sub-Litera, c, c
        Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung;
    2. Litera b
      nach ihrer Bildungshöhe in:
      1. Sub-Litera, a, a
        Pflichtschulen,
      2. Sub-Litera, b, b
        mittlere Schulen,
      3. Sub-Litera, c, c
        höhere Schulen,
      4. Sub-Litera, d, d
        Akademien.

Schlagworte

Altersstufe

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118407

alte Dokumentnummer

N7196212040Y