Absatz eins,Zwecks Aufbringung von Mitteln zur Errichtung und zum Betrieb der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in Linz (Paragraph 6, Litera k, des Hochschul-Organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1962,), im folgenden kurz als „Hochschule“ bezeichnet, wird ein Linzer Hochschulfonds, im folgenden kurz als „Fonds“ bezeichnet, mit dem Sitze in Linz errichtet.