Kurztitel

Äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 182/1961

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

20.07.1961

Text

§ 6. Kundmachung der Rechtspersönlichkeit.

Das Bundesministerium für Unterricht hat im Bundesgesetzblatt jeweils kundzumachen, welchen Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zukommt.