Äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche
BGBl. Nr. 182/1961
§ 6
20.07.1961
Das Bundesministerium für Unterricht hat im Bundesgesetzblatt jeweils kundzumachen, welchen Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zukommt.