Äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche
Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1961,
Paragraph 5,
20.07.1961
Die Umwandlung, die Vereinigung oder die Auflösung der mit Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts ausgestatteten Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche erlangen, unbeschadet der vermögensrechtlichen Wirkungen einer solchen Maßnahme, auch für den staatlichen Bereich Rechtswirksamkeit mit dem Tage des Einlangens der von der Evangelischen Kirchenleitung (Paragraph 7,) ausgefertigten Anzeige beim Bundesministerium für Unterricht, welches das Einlangen schriftlich zu bestätigen hat. Aus dieser Anzeige muß der Inhalt der getroffenen Maßnahme hervorgehen.