Kurztitel

Finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1960,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

17.11.1960

Text

Paragraph 2,

Die altkatholische Kirche ist berechtigt, nach Maßgabe der bundesgesetzlichen und kirchlichen Rechtsvorschriften von ihren Kirchenangehörigen Kirchenbeiträge einzuheben; sie kann über deren Erträgnisse frei verfügen.