Finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche
Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1960,
Paragraph 2
17.11.1960
Die altkatholische Kirche ist berechtigt, nach Maßgabe der bundesgesetzlichen und kirchlichen Rechtsvorschriften von ihren Kirchenangehörigen Kirchenbeiträge einzuheben; sie kann über deren Erträgnisse frei verfügen.