Europäisches Kulturabkommen
BGBl. Nr. 80/1958Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1958,
Art. 1Artikel eins,
04.03.1958
Jede Vertragspartei trifft geeignete Maßnahmen zum Schutz und zur Mehrung ihres Beitrags zum gemeinsamen kulturellen Erbe Europas.