Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten
Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1957,
Vertrag – Multilateral
Artikel 2
02.10.1957
79/01 Schulen, Universitäten
Ziffer eins Die unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) fallenden Vertragsparteien erkennen jede Studienzeit, die ein Studierender der lebenden Sprachen an einer Universität eines anderen Mitgliedslandes des Europarates verbringt, als gleichwertig mit einer entsprechenden Studienzeit an seiner Heimatuniversität an, vorausgesetzt, daß die Behörden der erstgenannten Universität diesem Studierenden eine Bescheinigung ausgestellt haben, aus der hervorgeht, daß er diese Studienzeit in zufriedenstellender Weise abgeschlossen hat.
Ziffer 2 Die Dauer der Studienzeit, auf die sich Absatz 1 bezieht, wird von den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei festgesetzt.
09.05.2022
10009238
NOR12118198
N7195733839L