Kurztitel

Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

02.10.1957

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 2

Ziffer eins Die unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) fallenden Vertragsparteien erkennen jede Studienzeit, die ein Studierender der lebenden Sprachen an einer Universität eines anderen Mitgliedslandes des Europarates verbringt, als gleichwertig mit einer entsprechenden Studienzeit an seiner Heimatuniversität an, vorausgesetzt, daß die Behörden der erstgenannten Universität diesem Studierenden eine Bescheinigung ausgestellt haben, aus der hervorgeht, daß er diese Studienzeit in zufriedenstellender Weise abgeschlossen hat.

Ziffer 2 Die Dauer der Studienzeit, auf die sich Absatz 1 bezieht, wird von den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022

Gesetzesnummer

10009238

Dokumentnummer

NOR12118198

alte Dokumentnummer

N7195733839L