dem Staat,
Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten
Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1957,
Vertrag – Multilateral
Artikel eins,
02.10.1957
79/01 Schulen, Universitäten
Ziffer eins Für die Anwendung dieses Abkommens wird zwischen den Vertragsparteien ein Unterschied gemacht, je nachdem ob in ihrem Hoheitsgebiet die Zuständigkeit für die Regelung der Frage der Gleichwertigkeit liegt bei:
Ziffer 2 Der Ausdruck „Universitäten“ bedeutet:
09.05.2022
10009238
NOR12118197
N7195733838L