Kurztitel

Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

02.10.1957

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 1

Ziffer eins Für die Anwendung dieses Abkommens wird zwischen den Vertragsparteien ein Unterschied gemacht, je nachdem ob in ihrem Hoheitsgebiet die Zuständigkeit für die Regelung der Frage der Gleichwertigkeit liegt bei:

  1. Litera a
    dem Staat,
  2. Litera b
    der Universität,
  3. Litera c
    je nach Art des Falles dem Staat oder der Universität.
Jede Vertragspartei unterrichtet den Generalsekretär des Europarates, wer in ihrem Hoheitsgebiet für die Behandlung der Gleichwertigkeitsfragen zuständig ist.

Ziffer 2 Der Ausdruck „Universitäten“ bedeutet:

  1. Litera a
    Universitäten;
  2. Litera b
    Institute, denen von der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie sich befinden, Hochschulcharakter zuerkannt wird.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022

Gesetzesnummer

10009238

Dokumentnummer

NOR12118197

alte Dokumentnummer

N7195733838L