Verleihung des Doktorates unter den Auspizien des Bundespräsidenten
Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1952,
Paragraph eins
01.05.1952
Der Bundespräsident kann die Verleihung des Doktorates an österreichischen Hochschulen unter seinen Auspizien („Promotio sub auspiciis Praesidentis rei publicae“) genehmigen, wenn der Kandidat die im Paragraph 2, angeführten Bedingungen erfüllt.