die Vorbereitung und Durchführung der Salzburger Festspiele sowie aller anderen künstlerischen Veranstaltungen des Fonds,
Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“
Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1950,
Paragraph 14
13.08.1950
Zum Wirkungsbereich des Direktoriums gehören insbesondere: