Kurztitel

Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1950,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

13.08.1950

Text

Paragraph eins,

Zur Veranstaltung von Festspielen in der Landeshauptstadt Salzburg wird ein Fonds errichtet, der die Bezeichnung „Salzburger Festspielfonds“, im folgenden kurz Fonds genannt, führt. Dieser Fonds genießt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in der Stadt Salzburg.