Religionsunterrichtsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,
Paragraph 7
30.08.1948
Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 9, Absatz eins
Den Aufwand für die im Paragraph 6, angeführten Vergütungen trägt die Gebietskörperschaft (Bund, Länder), die nach Maßgabe der bundesgesetzlichen Vorschriften die Kosten der Besoldung der übrigen Lehrer an der betreffenden Schule trägt.