Kurztitel

Übereinkommen zwischen Österreich und Frankreich über die kulturellen und künstlerischen Beziehungen zwischen den beiden Staaten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1936,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

16.07.1936

Text

Artikel römisch fünfzehn. Das vorliegende Übereinkommen bleibt bis zur Kündigung durch einen der Vertragschließenden Teile in Kraft. Zufolge einer solchen Kündigung wird das Übereinkommen mit Ablauf des sechsten Monates nach deren Notifizierung außer Kraft treten.