Übereinkommen zwischen Österreich und Frankreich über die kulturellen und künstlerischen Beziehungen zwischen den beiden Staaten
Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1936,
Artikel 15
16.07.1936
Artikel römisch fünfzehn. Das vorliegende Übereinkommen bleibt bis zur Kündigung durch einen der Vertragschließenden Teile in Kraft. Zufolge einer solchen Kündigung wird das Übereinkommen mit Ablauf des sechsten Monates nach deren Notifizierung außer Kraft treten.