Kurztitel

Übereinkommen zwischen Österreich und Frankreich über die kulturellen und künstlerischen Beziehungen zwischen den beiden Staaten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1936,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

16.07.1936

Text

Artikel römisch elf. Die beiden Regierungen werden im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten den Austausch von Werken der Kunst fördern, so insbesondere:

  1. Litera a
    durch Veranstaltung österreichischer Kunstausstellungen in Frankreich, beziehungsweise französischer Kunstausstellungen in Österreich;
  2. Litera b
    durch gegenseitige Veranstaltung von Konzerten, Darbietungen einzelner Künstler und Aufführung hiezu geeigneter Bühnenwerke;
  3. Litera c
    durch entsprechende Einflußnahme auf die Übertragung geeigneter Programmpunkte durch die beiderseitigen Radiostationen;
  4. Litera d
    durch die möglichste Erleichterung im Austausch staatlicher Filmaufnahmen.