Übereinkommen zwischen Österreich und Frankreich über die kulturellen und künstlerischen Beziehungen zwischen den beiden Staaten
Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1936,
Artikel 9
16.07.1936
Artikel römisch neun. Durch den vorstehenden Artikel römisch acht werden die in den Gesetzen und Verordnungen der beiden Staaten enthaltenen Vorschriften, betreffend die Ausübung gewisser Berufe, die Voraussetzung für den Antritt bestimmter Berufszweige und die Führung bestimmter Standesbezeichnungen, nicht berührt.