Übereinkommen betreffend die geistige Zusammenarbeit (Ungarn)
Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1935,
Vertrag – Ungarn
Artikel 14
22.09.1935
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Das vorliegende Übereinkommen wird ohne zeitliche Begrenzung abgeschlossen, wobei die Kündigung durch jeden der Hohen Vertragschließenden Teile vorbehalten bleibt; zufolge einer solchen Kündigung wird das Übereinkommen mit Ablauf des sechsten Monates nach deren Notifizierung außer Kraft treten.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Ausgefertigt in doppelter Urschrift, in deutscher und ungarischer Sprache mit der Maßgabe, daß beide Texte die gleiche Geltung haben.
Wien, am 4. März 1935.
22.01.2021
10009200
NOR12117994
N7193534009L