Übereinkommen betreffend die geistige Zusammenarbeit (Ungarn)
Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1935,
Vertrag – Ungarn
Artikel 11
22.09.1935
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Beide Staaten werden für einen gegenseitigen Austausch der amtlichen Veröffentlichungen sowie der Veröffentlichungen wissenschaftlicher Anstalten und Institute, welche einer staatlichen Einflußnahme unterliegen, Sorge tragen.
Eine hierauf abzielende zweckmäßige Vorgangsweise wird einvernehmlich festgesetzt werden.
22.01.2021
10009200
NOR12117991
N7193534006L