Übereinkommen betreffend die geistige Zusammenarbeit (Ungarn)
Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1935,
Vertrag – Ungarn
Artikel 9
22.09.1935
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Beide Staaten werden sich angelegen sein lassen, daß die Radiostationen gegenseitig Teile ihrer Programme vermitteln und zeitweise belehrende Vorträge über Geschichte, Literatur, Kunst und Musik, Sitten und Gebräuche und über die für den Fremdenverkehr in Betracht kommenden Gegenden des anderen Staates veranstalten.
22.01.2021
10009200
NOR12117989
N7193534004L