Übereinkommen betreffend die geistige Zusammenarbeit (Ungarn)
Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1935,
Vertrag – Ungarn
Artikel 7
22.09.1935
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Im Namen der beiden Staaten werden die in Betracht kommenden wissenschaftlichen Institute, Kommissionen usw. einvernehmlich prüfen, welche wissenschaftlichen Fragen sich dazu eignen, zum Gegenstande gemeinschaftlicher Veröffentlichungen oder der Aufteilung einschlägiger Themen zwischen ungarischen und österreichischen Gelehrten gemacht zu werden. In den Fällen, in welchen die Prüfung ergeben wird, daß ein solches Zusammenwirken zweckmäßig und wünschenswert wäre, werden die beiden Staaten dasselbe nach Tunlichkeit fördern.
22.01.2021
10009200
NOR12117987
N7193534002L