Übereinkommen betreffend die geistige Zusammenarbeit (Ungarn)
Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1935,
Vertrag – Ungarn
Artikel 4
22.09.1935
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Beide Staaten werden an der Universität ihrer Hauptstadt, allenfalls auch an anderen Hochschulen, einen Lektor für den Unterricht in der Sprache des anderen Staates zulassen. Hiebei wird nach den für die Bestellung von Lektoren geltenden Vorschriften vorgegangen, jedoch im Rahmen derselben auf Wünsche des anderen Staates hinsichtlich der Person nach Tunlichkeit Bedacht genommen werden.
22.01.2021
10009200
NOR12117984
N7193533999L