Übereinkommen betreffend die geistige Zusammenarbeit (Ungarn)
Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1935,
Vertrag – Ungarn
Artikel 3
22.09.1935
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Beide Staaten werden einer Steigerung des wechselseitigen Besuches der Sommerkurse an Universitäten und anderen Hochschulen durch Hochschulhörer und Hochschulabsolventen jede mögliche Förderung angedeihen lassen. Sie werden hiebei durch entsprechende Auswahl und Belehrung dafür Sorge tragen, daß die in den anderen Staat entsendeten Kursteilnehmer die Hochschuljugend und den wissenschaftlichen Nachwuchs ihres Heimatlandes in jeder Hinsicht in würdiger Weise vertreten.
Beide Staaten werden ferner Mittel und Wege suchen, immer größeren Teilen der Schuljugend Kenntnisse über den anderen Staat zu vermitteln, und sich in diesem Bestreben wechselseitig durch die Veranstaltung von Sommerfeldlagern für die Schuljugend des anderen Staates unterstützen.
Die Kosten der Veranstaltung der einzelnen Sommerfeldlager werden von den Teilnehmern oder ihrem Heimatstaat getragen werden.
Auch werden zwischen den beiden Staaten wechselweise Studienreisen und Exkursionen für Studierende unter Führung von Lehrkräften organisiert werden.
Auf den Staatsbahnen beider Staaten werden die in geschlossenen Gruppen reisenden Teilnehmer an den Unternehmungen aller in diesem Artikel angeführten Arten dieselben Begünstigungen genießen, welche eigenen Schülergruppen gewährt zu werden pflegen.
22.01.2021
10009200
NOR12117983
N7193533998L