Abkommen zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Lehrfilmen.
Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1935,
Vertrag - Multilateral
Artikel 19
24.11.1935
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Artikel römisch neunzehn. 1. Dieses Abkommen kann nach Ablauf einer Frist von drei Jahren, gerechnet vom Tage seines Inkrafttretens, gekündigt werden.
Ziffer 2 Die Kündigung wird durch eine schriftliche Notifizierung an den Generalsekretär des Völkerbundes vorgenommen, der alle Mitglieder des Völkerbundes und die in den Artikeln römisch vierzehn und römisch sechzehn bezeichneten Nichtmitgliedstaaten von jeder solchen Notifizierung sowie vom Zeitpunkte ihres Empfanges benachrichten wird.
Ziffer 3 Die Kündigung wird ein Jahr nach Empfang der Notifizierung wirksam.
18.05.2022
10009198
NOR12117979
N7193533994L