Abkommen zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Lehrfilmen.
Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1935,
Vertrag - Multilateral
Artikel 9
24.11.1935
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Artikel römisch neun. Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile wird sich bei der Unterzeichnung des Abkommens oder beim Beitritt das Recht vorbehalten können, bezüglich der Einfuhr Verbots- oder Einschränkungsmaßnahmen zu ergreifen, die in der Notwendigkeit begründet sind, sich gegen eine Überschwemmung des eigenen Marktes mit Filmen fremder Herkunft zu schützen.
Jeder vertragschließende Teil, der von dem Rechte Gebrauch macht, das er sich vorbehalten hat, wird die Gründe für seine Haltung dem Internationalen Institut für Lehrfilmwesen angeben.
Diese Gründe werden durch das Internationale Institut für Lehrfilmwesen den Regierungen der dem Abkommen angehörenden Staaten mitgeteilt werden.
Verbotsmaßnahme
18.05.2022
10009198
NOR12117969
N7193533984L