Kurztitel

Denkmalschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Text

Paragraph Paragraph 3, (1) Bei Denkmalen, die nicht kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz stehen (Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins,), gilt ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung erst dann als gegeben, wenn sein Vorhandensein vom Bundesdenkmalamt durch Bescheid festgestellt worden ist (Unterschutzstellung durch Bescheid).

  1. Absatz 2,Die Tatsache der Unterschutzstellung eines unbeweglichen Denkmals durch Bescheid (Paragraph 2, Absatz 3 und Paragraph 3, Absatz eins,) ist über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes im Grundbuch von Amts wegen ersichtlich zu machen. Bei Wegfall des festgestellten öffentlichen Interesses an der Erhaltung (Paragraph 2, Absatz 3 und Paragraph 3, Absatz eins,) ist die Ersichtlichmachung über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes von Amts wegen zu löschen. Das Bundesdenkmalamt ist zu Mitteilungen gemäß diesem Absatz nur soweit verhalten, als entsprechende Verfahren von ihm durchgeführt wurden. Die Mitteilung hat spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft zu erfolgen.
  2. Absatz 3,Als Eigentümer im Sinne dieses Gesetzes gilt bei unbeweglichen Gegenständen der grundbücherliche Eigentümer.