Kurztitel

Übereinkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain über archivalische Fragen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 583 aus 1922,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

05.10.1921

Text

Artikel römisch zwanzig.

Unter der Voraussetzung, daß die österreichische Regierung ihre in den vorstehenden Artikeln übernommenen Verpflichtungen restlos erfüllt, erklärt sich die königlich rumänische Regierung bereit, das von der österreichischen Regierung aus Artikel 93 des Staatsvertrages von Saint-Germain abgeleitete Provenienzprinzip, jedoch ausschließlich im Verhältnis zu Österreich und ohne Präjudiz anzuerkennen.