Übereinkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain über archivalische Fragen
Bundesgesetzblatt Nr. 583 aus 1922,
Artikel 19
05.10.1921
Dieses Übereinkommen bezieht sich nicht auf das Militärgeographische Institut und den Grundsteuerkataster.
Für die Durchführung der Paragraphen 10 und 13 des Annexes zu Artikel 249 und 250 und des Artikel 274, Absatz 2, des Staatsvertrages von Saint-Germain sind die auf der römischen Konferenz getroffenen Vereinbarungen maßgebend.