Kurztitel

Übereinkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain über archivalische Fragen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 583 aus 1922,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

05.10.1921

Text

Artikel römisch neunzehn.

Dieses Übereinkommen bezieht sich nicht auf das Militärgeographische Institut und den Grundsteuerkataster.

Für die Durchführung der Paragraphen 10 und 13 des Annexes zu Artikel 249 und 250 und des Artikel 274, Absatz 2, des Staatsvertrages von Saint-Germain sind die auf der römischen Konferenz getroffenen Vereinbarungen maßgebend.