Übereinkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain über archivalische Fragen
Bundesgesetzblatt Nr. 583 aus 1922,
Artikel 17
05.10.1921
Die Abgabe des angesprochenen Schriftenmaterales Anmerkung, richtig: Schriftenmateriales) ist nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens unverzüglich in die Wege zu leiten und seitens der österreichischen Regierung so zu fördern, daß diese Abgabe raschestens abgeschlossen wird.
Bei unter Angabe der Kanzleidaten (Registraturbezeichnung, Geschäftszahl u. dgl.) angeforderten Beständen sichert die österreichische Regierung die Ausfolgung binnen längstens drei Wochen nach erfolgter Anforderung zu. Sofern das angeforderte Schriftenmaterial sich nicht bei Zentralstellen, sondern bei nachgeordneten Stellen befindet, beträgt diese Frist längstens sechs Wochen.