Übereinkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain über archivalische Fragen
Bundesgesetzblatt Nr. 583 aus 1922,
Artikel 15
05.10.1921
Die Abgabe des angeforderten Schriftenmateriales wird in der Reihenfolge der unter Artikel römisch elf erwähnten Anforderungen ebenso wie die schließliche Übergabe des Schriftenmateriales von der österreichischen Regierung bewirkt, welche sich verpflichtet, der Ausfuhr dieses Materials keine Hindernisse in den Weg zu legen.
Die österreichische Regierung sichert zu, die Übergabskonsignationen so verfassen zu lassen, daß sie den Zwecken der Kanzleievidenz der übernehmenden rumänischen Behörden dienlich gemacht werden können. Die Kosten allfälliger übermäßiger Mehrarbeit trägt Rumänien.