Kurztitel

Übereinkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain über archivalische Fragen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 583 aus 1922,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

05.10.1921

Text

Artikel römisch vierzehn.

Die österreichische Regierung verpflichtet sich, das gesamte in Betracht kommende Schriftenmaterial bis zur Beendigung der in Artikel römisch fünf bis römisch neun vereinbarten Ausfolgungen ungeschmälert zu erhalten und ohne vorherige Verständigung der königlich rumänischen Regierung zu keiner Skartierung zu schreiten. Wenn jedoch nach Ablauf von drei Monaten vom Tage der Verständigung an gerechnet, kein Einspruch der königlich rumänischen Regierung erfolgt, so kann zur Skartierung geschritten werden. Die Tatsache der endgültigen Austragung aller rücksichtlich der Abgabe des vorerwähnten Materials schwebenden Fragen wird durch eine einvernehmliche Erklärung beider vertragschließenden Regierungen festgestellt werden.