Kurztitel

Übereinkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain über archivalische Fragen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 583 aus 1922,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

05.10.1921

Text

Artikel römisch zwölf.

Die Ergebnisse der Tätigkeit der in Artikel römisch neun und römisch elf erwähnten beglaubigten Organe, denen hinsichtlich der zur allgemeinen Benützung nicht freigegebenen Archivalien die Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses obliegt, haben bloß amtlichen Zwecken zu dienen. Eine publizistische Ausnützung dieser Ergebnisse kann nur mit Zustimmung beider Regierungen, beziehungsweise ohne diese Zustimmung erst nach Ablauf von zehn Jahren erfolgen.