Kurztitel

Übereinkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain über archivalische Fragen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 583 aus 1922,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

05.10.1921

Text

Artikel römisch zehn.

Die königlich rumänische Regierung erklärt sich ihrerseits bereit, über die ihr im Artikel 193 des Staatsvertrages von Saint-Germain auferlegte Verpflichtung hinaus der österreichischen Regierung gegenüber die Bestimmungen der Artikel römisch fünf bis römisch neun hinsichtlich allen, aus den abgetretenen österreichischen Gebieten stammenden Schriftenmateriales sinngemäß zur Anwendung zu bringen, das sich in ihrem Besitze befinden oder in ihren Besitz gelangen sollte.