Kurztitel

Übereinkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain über archivalische Fragen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 583 aus 1922,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

05.10.1921

Text

Artikel römisch sechs.

Für die Zeit der gemeinsamen Verwaltung der Bukowina mit Galizien erfolgt die Abgabe nach dem Provenienzprinzip.

Falls darüber hinaus an Polen irgend welche Archivalien abgegeben werden sollten, erfolgt Abgabe auch an Rumänien unter den gleichen Gesichtspunkten wie an Polen.

Material, das Galizien und die Bukowina gemeinsam betrifft, ist nicht auszufolgen, sondern zur gemeinsamen Benützung an dem bisherigen Verwahrungsorte zu belassen.