Kurztitel

Übereinkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain über archivalische Fragen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 583 aus 1922,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

05.10.1921

Text

Artikel römisch eins.

Gemäß Artikel 191 des Staatsvertrages von Saint-Germain verpflichtet sich Österreich der königlich rumänischen Regierung alle Akten, Urkunden, Altertümer und Kunstgegenstände sowie alles wissenschaftliche und bibliographische Material, das aus besetzten Gebieten weggebracht wurde, zurückzustellen, unbekümmert ob es dem Staat, den Provinz- oder Gemeindeverwaltungen, Spitälern, der Kirche oder anderen öffentlichen oder privaten Institutionen gehört.