ÖAW-Gesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1921, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1947,
BG
Paragraph 3
01.07.1947
16.05.2018
ÖAWG
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Die Österreichische Akademie der Wissenschaften übt ihre Tätigkeit auf Grund einer Satzung aus, zu deren Gültigkeit die Bestätigung durch den Bundespräsidenten erforderlich ist; ebenso bedürfen die Wahlen der Mitglieder des Präsidiums (des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der beiden Sekretäre) der Bestätigung durch den Bundespräsidenten.
11.09.2023
10009182
NOR12117850
N7192110910O