Grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche
RGBl. Nr. 48/1868
BG
Paragraph 14
11.07.1868
70/07 Schule und Kirche
Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113 aus 1869,.
Paragraph 14, Die Paragraphen eins, 2, 3, 4, 5, 6, 8 und 9 treten mit dem Tage der Kundmachung dieses Gesetzes in Wirksamkeit und werden alle mit diesen Paragraphen im Widerspruche stehenden, bisher giltigen Gesetze und Anordnungen außer Kraft gesetzt. Das mit Allerhöchster Entschließung vom 25. Juni 1867 genehmigte Regulativ, betreffend die Einsetzung eines Landesschulrathes für die Königreiche Galizien, Lodomerien und das Großherzogthum Krakau, bleibt unberührt.
Landesschulrat, Großherzogtum
03.05.2024
10009170
NOR12117846
N7186830813L