Grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche
RGBl. Nr. 48/1868
BG
Paragraph 9
26.05.1868
70/07 Schule und Kirche
Paragraph 9, Der Staat übt die oberste Leitung und Aufsicht über das gesammte Unterrichts- und Erziehungswesen durch das Unterrichtsministerium aus.
Unterrichtswesen
03.05.2024
10009170
NOR12117841
N7186830808L