Grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche
RGBl. Nr. 48/1868
BG
Paragraph 8
26.05.1868
70/07 Schule und Kirche
Paragraph 8, Das Einkommen der Normalschulfonde, des Studienfondes und sonstiger Stiftungen für Unterrichtszwecke ist ohne Rücksicht auf das Glaubensbekenntniß zu verwenden, in soweit es nicht nachweisbar für gewisse Glaubensgenossen gewidmet ist.
Glaubensbekenntnis
03.05.2024
10009170
NOR12117840
N7186830807L