Kurztitel

Grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 48/1868

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

26.05.1868

Index

70/07 Schule und Kirche

Text

Paragraph 8, Das Einkommen der Normalschulfonde, des Studienfondes und sonstiger Stiftungen für Unterrichtszwecke ist ohne Rücksicht auf das Glaubensbekenntniß zu verwenden, in soweit es nicht nachweisbar für gewisse Glaubensgenossen gewidmet ist.

Schlagworte

Glaubensbekenntnis

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

10009170

Dokumentnummer

NOR12117840

alte Dokumentnummer

N7186830807L