Grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche
RGBl. Nr. 48/1868
BG
Paragraph 7
11.07.1868
70/07 Schule und Kirche
Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113 aus 1869,.
Paragraph 7, Die Lehrbücher für den Gebrauch in den Volks- und Mittelschulen, sowie in den Lehrerbildungsanstalten bedürfen nur der Genehmigung der durch dieses Gesetz zur Leitung und Beaufsichtigung des Unterrichtswesens berufenen Organe.
Religionslehrbücher können jedoch erst dann diese Genehmigung erhalten, wenn sie von der bezüglichen confessionellen Oberbehörde für zulässig erklärt worden sind.
Volksschule
03.05.2024
10009170
NOR12117839
N7186830806L